====== Zustellung im Ausland ====== § 183 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und völkerrechtlicher Bestimmungen. § 183 (1) ZPO -> [[Durchführung internationaler Zustellungsregelungen]] \\ Beschreibt die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1784 und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark für die Zustellung von Schriftstücken. § 183 (2) ZPO -> [[Zustellung nach völkerrechtlichen Vereinbarungen]] \\ Erklärt die Zustellung im Ausland gemäß völkerrechtlichen Vereinbarungen und die Rolle der deutschen Auslandsvertretungen. § 183 (3) ZPO -> [[Zustellung ohne völkerrechtliche Vereinbarungen]] \\ Regelt die Zustellung durch ausländische Behörden, wenn keine völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehen. § 183 (4) ZPO -> [[Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen]] \\ Definiert die Fälle, in denen die deutsche Auslandsvertretung für die Zustellung zuständig ist. § 183 (5) ZPO -> [[Nachweis der Zustellung]] \\ Beschreibt den Nachweis der Zustellung durch Rückschein oder Zeugnis der ersuchten Behörde. § 183 (6) ZPO -> [[Zuständigkeit für außergerichtliche Schriftstücke]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ins Ausland. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.