====== Zustellung durch Gerichtsvollzieher ====== § 192 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten durch den Gerichtsvollzieher auf Betreiben der Parteien. **§ 192 ZPO** Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zustellungen auf Betreiben der Parteien|Zustellungen auf Betreiben der Parteien]] \\ Regelt die Zustellungen, die von den Parteien selbst betrieben werden müssen, einschließlich der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers und der besonderen Bestimmungen für Zustellungen im Ausland.