====== Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag ====== § 176 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung von Schriftstücken durch Einschreiben mit Rückschein und die Beauftragung von Zustellungen durch Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher. § 176 (1) ZPO -> [[Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein]] \\ Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. § 176 (2) ZPO -> [[Zustellungsauftrag an Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher]] \\ Regelt die Beauftragung der Post, eines Justizbediensteten oder eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung eines Schriftstücks und die Übergabe des Schriftstücks in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Formular einer Zustellungsurkunde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.