====== Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ====== § 176 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, wobei der Rückschein als Nachweis der Zustellung genügt. **§ 176 (1) ZPO** Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. ===== siehe auch ===== § 176 ZPO -> [[Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag]] \\ Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch Einschreiben mit Rückschein und die Beauftragung von Zustellungen durch Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher.