====== Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen ====== § 183 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) definiert die Fälle, in denen die deutsche Auslandsvertretung für die Zustellung zuständig ist. **§ 183 (4) ZPO** Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung: 1. Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt, 2. Zustellungen an ausländische Staaten sowie 3. Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen. ===== siehe auch ===== § 183 ZPO -> [[Zustellung im Ausland]] \\ Regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.