====== Zustellung durch Auslandsvertretungen im Ausnahmefall ====== § 1067 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen im Ausnahmefall erfolgen kann. **§ 1067 (1) ZPO** Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat. ===== siehe auch ===== § 1067 ZPO -> [[Zustellung durch Auslandsvertretungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen erfolgen kann, gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784.