====== Zustellung durch Auslandsvertretungen ====== § 1067 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen erfolgen kann, gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784. § 1067 (1) ZPO -> [[Zustellung durch Auslandsvertretungen im Ausnahmefall]] \\ Beschreibt, dass eine Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen soll und unter bestimmten Bedingungen, wenn der Adressat nicht deutscher Staatsangehöriger ist. § 1067 (2) ZPO -> [[Zustellung in Deutschland an Staatsangehörige des Übermittlungsstaats]] \\ Regelt die Bedingungen für Zustellungen in Deutschland, wenn der Adressat Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784|Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784]] \\ Regelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784, einschließlich der Bedingungen und Ausnahmen für die Zustellung durch deutsche Auslandsvertretungen.