====== Zustellung durch Aufgabe zur Post ====== § 184 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass ein Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt und regelt die Nachweispflichten für die Zustellung. **§ 184 (2) ZPO** Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. ===== siehe auch ===== § 184 ZPO -> [[Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post]] \\ Regelt die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Zustellung durch Aufgabe zur Post, wenn kein solcher Bevollmächtigter benannt wird.