====== Zustellung des Protokolls über die Klage ====== § 498 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung des Protokolls über die Klage, wenn diese zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht wurde. **§ 498 ZPO** Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Amtsgerichten|Verfahren vor den Amtsgerichten]] \\ Regelt die Verfahrensweise vor den Amtsgerichten, einschließlich der Einreichung von Klagen und der Zustellung von Protokollen anstelle von Klageschriften.