====== Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ======
§ 830 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erläutert, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn der Hypothekenbrief noch nicht übergeben oder die Pfändung noch nicht eingetragen wurde.
**§ 830 (2) ZPO**
Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
===== siehe auch =====
§ 830 ZPO -> [[Pfändung einer Hypothekenforderung]] \\
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht.
====== Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ======
§ 830a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn die Eintragung noch nicht erfolgt ist.
**§ 830a (2) ZPO**
Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
===== siehe auch =====
§ 830a ZPO -> [[Pfändung einer Schiffshypothekenforderung]] \\
Regelt die Pfändung von Forderungen, für die eine Schiffshypothek besteht.