====== Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ====== § 830 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erläutert, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn der Hypothekenbrief noch nicht übergeben oder die Pfändung noch nicht eingetragen wurde. **§ 830 (2) ZPO** Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. ===== siehe auch ===== § 830 ZPO -> [[Pfändung einer Hypothekenforderung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht. ====== Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ====== § 830a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn die Eintragung noch nicht erfolgt ist. **§ 830a (2) ZPO** Wird der Pfändungsbeschluss vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. ===== siehe auch ===== § 830a ZPO -> [[Pfändung einer Schiffshypothekenforderung]] \\ Regelt die Pfändung von Forderungen, für die eine Schiffshypothek besteht.