====== Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner ====== § 693 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt wird. **§ 693 (1) ZPO** Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. ===== siehe auch ===== § 693 ZPO -> [[Zustellung des Mahnbescheids]] \\ Regelt die Zustellung des Mahnbescheids und die Benachrichtigung des Antragstellers.