====== Zustellung des Mahnbescheids ====== § 693 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung des Mahnbescheids und die Benachrichtigung des Antragstellers. § 693 (1) ZPO -> [[Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner]] \\ Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. § 693 (2) ZPO -> [[Benachrichtigung des Antragstellers über die Zustellung]] \\ Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen bietet, bei dem der Antragsgegner durch einen Mahnbescheid zur Zahlung aufgefordert wird und bei Nichtzahlung ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann.