====== Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls in anderen Mitgliedstaaten ====== § 1089 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass bei der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls in anderen Mitgliedstaaten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie bestimmte Paragraphen der ZPO entsprechend gelten. **§ 1089 (2) ZPO** Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 1089 ZPO -> [[Zustellung]] \\ Regelt die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls sowohl im Inland als auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.