====== Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls im Inland ====== § 1089 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass bei der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls im Inland die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen gelten, jedoch die §§ 185 bis 188 nicht anzuwenden sind. **§ 1089 (1) ZPO** Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 1089 ZPO -> [[Zustellung]] \\ Regelt die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls sowohl im Inland als auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.