====== Zustellung des Beschlusses an den Schuldner ====== § 951 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner durch das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, und die Bereitstellung einer erforderlichen Übersetzung durch den Gläubiger. **§ 951 (2) ZPO** Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen. ===== siehe auch ===== § 951 ZPO -> [[Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen]] \\ Regelt die Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union.