====== Zustellung des Arrestbeschlusses ====== § 922 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, von der Partei, die den Arrest erwirkt hat, zugestellt werden muss. **§ 922 (2) ZPO** Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. ===== siehe auch ===== § 922 ZPO -> [[Arresturteil und Arrestbeschluss]] \\ Regelt die Entscheidungsform und Zustellung bei Arrestverfahren.