====== Zustellung der Revisionsschrift ====== § 550 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an die Zustellung der Revisionsschrift im Revisionsverfahren. § 550 (1) ZPO -> [[Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils]] \\ Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. § 550 (2) ZPO -> [[Zustellung der Revisionsschrift an die Gegenpartei]] \\ Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Revision|Revision]] \\ Regelt die Vorschriften und Verfahren zur Einlegung und Begründung der Revision, einschließlich der Fristen und Zustellungserfordernisse.