====== Zustellung der Ladung mit der Klageschrift ====== § 274 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Ladung dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen ist, wenn ein früher erster Verhandlungstermin bestimmt wird. **§ 274 (2) ZPO** Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt. ===== siehe auch ===== § 274 ZPO -> [[Ladung der Parteien; Einlassungsfrist]] \\ Regelt die Ladung der Parteien und die Einlassungsfrist im Zivilprozess.