====== Zustellung der Ladung an Rechtsnachfolger ====== § 239 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung der Ladung an die Rechtsnachfolger. **§ 239 (3) ZPO** Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt. ===== siehe auch ===== § 239 ZPO -> [[Unterbrechung durch Tod der Partei]] \\ Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.