====== Zustellung der Klageschrift ====== § 271 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte. § 271 (1) ZPO -> [[Unverzügliche Zustellung der Klageschrift]] \\ Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. § 271 (2) ZPO -> [[Aufforderung zur Bestellung eines Rechtsanwalts]] \\ Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im ersten Rechtszug|Verfahren im ersten Rechtszug]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren im ersten Rechtszug, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Vorbereitung der Verhandlung und der Zustellung von Dokumenten.