====== Zustellung der Einspruchsschrift ====== § 340a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung der Einspruchsschrift an die Gegenpartei und die damit verbundenen Mitteilungspflichten. **§ 340a ZPO** Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im ersten Rechtszug|Verfahren im ersten Rechtszug]] \\ Regelt die Verfahrensabläufe im ersten Rechtszug, einschließlich der Klageerhebung, der Zustellung von Dokumenten und der Durchführung von Verhandlungen.