====== Zustellung der Berufungsschrift und -begründung ====== **§ 521 (1) ZPO** Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. **§ 521 (2) ZPO** Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend. Die Wirksamkeit einer Frist zur Berufungserwiderung hängt nicht davon ab, ob der Berufungsbeklagte darüber belehrt wurde, dass auch eine Anschlussberufung nur innerhalb dieser Frist zulässig ist.((BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Abdichtsystem)) Im Zivilprozess ergibt sich das Erfordernis, über die Folgen einer Versäumung der gesetzten Erwiderungsfrist zu belehren, aus § 521 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift erklärt § 277 ZPO für entsprechend anwendbar. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Beklagte über den Anwaltszwang und über die Folgen einer Versäumung der Frist zur Klageerwiderung zu belehren. Das Unterbleiben dieser Belehrung führt dazu, dass die Fristsetzung nicht wirksam ist. ((BGH, Urteil v. 4. August 2020 - X ZR 40/18; m.V.a. vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 Rn. 38 - Abdichtsystem)) Im Zivilprozess hat dies zugleich zur Folge, dass auch eine Anschlussberufung ohne zeitliche Beschränkung zulässig bleibt, weil die ZPO eine dem Inhalt von § 115 Abs. 2 Satz 1 PatG entsprechende Regelung nicht enthält. Eine Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung ist auch im Zivilprozess nicht erforderlich.((BGH, Urteil v. 4. August 2020 - X ZR 40/18; m.V.a. BGHZ 215, 89 Rn. 40 - Abdichtsystem)) Für das Verfahren in Patentnichtigkeitssachen ist eine Belehrung entsprechend § 277 ZPO nicht vorgesehen. Gemäß § 110 Abs. 8 PatG sind zwar einzelne Regelungen aus § 521 ZPO entsprechend anwendbar. Dies gilt aber nur für Absatz 1 und für Absatz 2 Satz 1 der genannten Vorschrift, nicht aber für Absatz 2 Satz 2 mit der Verweisung auf § 277 ZPO.((BGH, Urteil v. 4. August 2020 - X ZR 40/18)) Unabhängig davon könnte das Unterbleiben einer gebotenen Belehrung ohnehin allenfalls zur Folge haben, dass der Berufungsbeklagte vor rechtlichen Nachteilen, auf die ihn die Belehrung aufmerksam machen sollte, bewahrt bleibt, nicht aber, dass ihm die mit der Fristsetzung verbundenen Vorteile verwehrt werden. Selbst wenn eine Belehrung vorgeschrieben wäre, hätte deren Unterbleiben mithin allenfalls dazu führen können, dass der Beklagte auch nach Ablauf der gesetzten Frist ohne rechtliche Nachteile auf die Berufung erwidern darf, nicht aber, dass er sich nur innerhalb der in § 115 Abs. 2 Satz 1 PatG vorgesehenen Frist der Berufung anschließen kann.((BGH, Urteil v. 4. August 2020 - X ZR 40/18)) ===== siehe auch ===== ====== Zustellung der Berufungsschrift und -begründung ====== § 521 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung an die Gegenpartei sowie die Möglichkeit, Fristen für Erwiderungen zu setzen. § 521 (1) ZPO -> [[Zustellung der Berufungsschrift]] \\ Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. § 521 (2) ZPO -> [[Fristen für Berufungserwiderung und Stellungnahme]] \\ Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann Fristen für die schriftliche Berufungserwiderung und die schriftliche Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Berufung|Berufung]] \\ Regelt das Verfahren der Berufung, einschließlich der Einreichung, Begründung und Erwiderung, sowie die Fristen und Anforderungen, die im Berufungsverfahren zu beachten sind.