====== Zustellung der Berufungsschrift ====== § 521 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung der Gegenpartei zuzustellen sind. **§ 521 (1) ZPO** Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 521 ZPO -> [[Zustellung der Berufungsschrift und -begründung]] \\ Regelt die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung an die Gegenpartei sowie die Möglichkeit, Fristen für Erwiderungen zu setzen.