====== Zustellung der Anzeige bei Unterbrechung ====== § 241 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung der Anzeige bei Unterbrechung des Verfahrens. **§ 241 (2) ZPO** Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 241 ZPO -> [[Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit]] \\ Regelt die Unterbrechung eines Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder bei Änderungen in der gesetzlichen Vertretung.