====== Zustellung bei rechtlicher Betreuung ====== § 170a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten bei Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen. § 170a (1) ZPO -> [[Mitteilung an den Betreuer bei Zustellung]] \\ Bestimmt, dass bei Zustellung an eine betreute Person dem Betreuer eine Abschrift des Dokuments mitzuteilen ist, sofern er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist. § 170a (2) ZPO -> [[Mitteilung an den Betreuten bei Zustellung an den Betreuer]] \\ Regelt, dass bei Zustellung an den Betreuer dem Betreuten eine Abschrift des Dokuments mitzuteilen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.