====== Zustellung bei mehreren Vertretern oder Leitern ====== § 170 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern die Zustellung an einen von ihnen genügt. **§ 170 (3) ZPO** Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen. ===== siehe auch ===== § 170 ZPO -> [[Zustellung an Vertreter]] \\ Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.