====== Zustellung an Vertreter ====== § 170 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen. § 170 (1) ZPO -> [[Zustellung an gesetzlichen Vertreter nicht prozessfähiger Personen]] \\ Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. § 170 (2) ZPO -> [[Zustellung an den Leiter bei juristischen Personen]] \\ Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter. § 170 (3) ZPO -> [[Zustellung bei mehreren Vertretern oder Leitern]] \\ Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.