====== Zustellung an Verkündung statt ====== "Zustellung an Verkündung statt" bedeutet, dass die [[Zustellung]] eines [[Urteil|Urteils]] oder [[Beschluss|Beschlusses]] die förmliche [[Verfahrensrecht:Urteilsverkündung|Verkündung]] ersetzt [§ 310 (3) ZPO -> [[Verkündung durch Zustellung bei bestimmten Urteilen]]]. Das Gericht verkündet die Entscheidung nicht mündlich in einer Sitzung, sondern sie wird direkt durch Zustellung an die Parteien wirksam. ===== siehe auch ===== § 310 (3) ZPO -> [[Verkündung durch Zustellung bei bestimmten Urteilen]] \\ Bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung ersetzt.