====== Zustellung an Prozessbevollmächtigte ====== **§ 172 (1) ZPO** In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen unter Umgehung des Bevollmächtigten sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Gang.((BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19; m.V.a. BVerfG, NJW 2017, 318, 319 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 151/10, juris Rn. 30; Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 17; Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15, NJW-RR 2016, 897 Rn. 7; Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 262/18, NJW-RR 2019, 1465 Rn. 28 mwN; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 575 Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 575 Rn. 6)) Das gilt unabhängig davon, ob es sich((vgl. § 1063 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fall 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO)) - um einen Parteiprozess oder einen Anwaltsprozess handelt.((BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19; m.V.a. Roth in Stein/Jonas aaO § 172 Rn. 3)) Ein Erlöschen der Prozessvollmacht mit der Folge, dass Zustellungen in einem Parteiprozess nicht mehr an den Prozessbevollmächtigten bewirkt werden müssen((vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07, NJW 2008, 234 Rn. 11)), muss gemäß § 87 Abs. 1 ZPO, der gegenüber dem Gericht sinngemäß gilt, eindeutig angezeigt werden.((BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309, 2310 [juris Rn. 7] mwN)) Wird das Erlöschen nur dem Gericht oder nur dem Gegner mitgeteilt, ist es nur im Verhältnis zum jeweiligen Erklärungsgegner zu beachten.((BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19; m.V.a. Saenger/Bendtsen, ZPO, 8. Aufl., § 87 Rn. 4)) **§ 172 (2) ZPO** Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat. ===== siehe auch ===== -> [[Zustellung]] ====== Zustellung an Prozessbevollmächtigte ====== § 172 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung an Prozessbevollmächtigte in anhängigen Verfahren und bei Einlegung von Rechtsmitteln. § 172 (1) ZPO -> [[Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im anhängigen Verfahren]] \\ Bestimmt, dass die Zustellung in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, einschließlich bestimmter Prozesshandlungen. § 172 (2) ZPO -> [[Zustellung bei Einlegung von Rechtsmitteln]] \\ Regelt die Zustellung eines Schriftsatzes, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, an den Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges, dessen Entscheidung angefochten wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.