====== Zustellung an gesetzlichen Vertreter nicht prozessfähiger Personen ====== § 170 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass bei nicht prozessfähigen Personen die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgen muss. **§ 170 (1) ZPO** Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. ===== siehe auch ===== § 170 ZPO -> [[Zustellung an Vertreter]] \\ Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.