====== Zustellung an den Leiter bei juristischen Personen ====== § 170 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass bei juristischen Personen die Zustellung an den Leiter ausreichend ist. **§ 170 (2) ZPO** Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter. ===== siehe auch ===== § 170 ZPO -> [[Zustellung an Vertreter]] \\ Regelt die Zustellung an Vertreter, insbesondere bei nicht prozessfähigen Personen und juristischen Personen.