====== Zustellung ======
**§ 166 (1) ZPO**
Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
§ 166 (2) ZPO -> [[Zustellung von Amts wegen]] \\
§ 178 ZPO -> [[Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen]] \\
§ 180 ZPO -> [[Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten]] \\
§ 182 ZPO -> [[Zustellungsurkunde]] \\
§ 185 ZPO -> [[Öffentliche Zustellung]] \\
§ 253 (1) ZPO -> [[Zustellung der Klageschrift]] \\
-> [[Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft]] \\
-> [[Haager Zustellungsübereinkommen]] \\
§ 127 (1) PatG -> [[Patentrecht:Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt]] \\
§ 127 (2) PatG -> [[Patentrecht:Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] \\
Hinsichtlich des Verfahrens bei Zustellungen unterscheidet die Zivilprozessordnung zwischen Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190 ZPO) und Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 bis 195 ZPO).((BGH, Beschluss vom 30. November 2017 - I ZB 5/17 ))
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden nach § 191 ZPO die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.((BGH, Beschluss vom 30. November 2017 - I ZB 5/17 ))
Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 166 Abs. 2 ZPO.((BGH, Urteil v. 22. März 2016 - VI ZR 109/15))
Die nach dieser Vorschrift von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift,
Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat
der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten.((BGH, Urteil v. 22. März 2016 - VI ZR 109/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 13; BT-Drucks. 14/4554, S.15 f.))
Das Gesetz setzt die Notwendigkeit einer Beglaubigung nach wie vor voraus (vgl. Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 169 Rn. 20). Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt
werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes wird die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.((BGH, Urteil v. 22. März 2016 - VI ZR 109/15))
Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (Zustellungsreformgesetz, BGBl. I S. 1206) ist das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage nicht beseitigt worden.((BGH, Urteil v. 22. März 2016 - VI ZR 109/15; m.V.a. BGH, aaO; ebenso Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 169 Rn. 9; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 9; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 169 Rn. 12; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 9, 20; aA MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 3)) Zwar ist seit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes eine der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF entsprechende Regelung, wonach die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zuzustellen war, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestand, im Gesetz nicht mehr enthalten. Gleichwohl lässt der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften über die Zustellung, ihre Entstehungsgeschichte und ihr Sinn und Zweck nur die Auslegung zu, dass entsprechend dem früheren Rechtszustand die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält.((BGH, Urteil v. 22. März 2016 - VI ZR 109/15))
Besondere Form der Bekanntgabe, bei der ein Nachweis über Zeit und Art der Übergabe erfolgt.
DPMA: VwZG (§ 127 I PatG)\\
PatG: ZPO (§ 127 II PatG)
Stehen mehrere Beteiligte in einer [[Privatrecht:Rechtsgemeinschaft]], ist trotzdem an alle Beteiligten gesondert zuzustellen. Wird ein [[Zustellungsbevollmächtigter]] benannt, so ist statt an jeden Beteiligten nur an diesen zuzustellen.
Die Zustellung hat in der Regel die [[Rechtswirksamkeit]] einer Entscheidung zur Folge.
==== Heilung von Zustellungsmängeln ====
Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat (§ 8 VwZG, § 189 ZPO).
===== siehe auch =====
§ 167 ZPO -> [[Rückwirkung der Zustellung]]
====== Zustellung ======
§ 166 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) definiert die Zustellung als die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form und regelt die Zustellung von Dokumenten, die vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet sind.
§ 166 (1) ZPO -> [[Definition der Zustellung]] \\
Definiert die Zustellung als die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
§ 166 (2) ZPO -> [[Zustellung von Amts wegen]] \\
Regelt, dass Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, von Amts wegen zuzustellen sind, soweit nicht anderes bestimmt ist.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.
====== Zustellung ======
§ 191 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen, wenn eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist.
**§ 191 ZPO**
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zustellungen auf Betreiben der Parteien|Zustellungen auf Betreiben der Parteien]] \\
Regelt die Zustellungen, die von den Parteien selbst veranlasst werden können, und beschreibt die Anwendung der Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
====== Zustellung ======
§ 1089 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls sowohl im Inland als auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 1089 (1) ZPO -> [[Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls im Inland]] \\
Regelt, dass bei der Zustellung im Inland die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen gelten, jedoch die §§ 185 bis 188 nicht anzuwenden sind.
§ 1089 (2) ZPO -> [[Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls in anderen Mitgliedstaaten]] \\
Beschreibt, dass bei der Zustellung in anderen Mitgliedstaaten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie bestimmte Paragraphen der ZPO entsprechend gelten.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Europäische Mahnverfahren, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahrensweisen bei der Zustellung von Europäischen Zahlungsbefehlen.