====== Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung ====== § 722 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt die Landesregierung, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten zu übertragen. **§ 722 (4) ZPO** Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. ===== siehe auch ===== § 722 ZPO -> [[Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung.