====== Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen ====== § 1069 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Zuständigkeiten für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784 fest und ermächtigt zu entsprechenden Verordnungen. § 1069 (1) ZPO -> [[Zuständigkeiten für Zustellungen im Ausland]] \\ Bestimmt die deutschen Übermittlungsstellen für Zustellungen im Ausland gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784. § 1069 (2) ZPO -> [[Zuständigkeiten für Zustellungen in Deutschland]] \\ Regelt die deutschen Empfangsstellen für Zustellungen innerhalb Deutschlands nach der Verordnung (EU) 2020/1784. § 1069 (3) ZPO -> [[Bestimmung der deutschen Zentralstelle]] \\ Ermächtigt die Landesregierungen zur Bestimmung der deutschen Zentralstelle für die Verordnung (EU) 2020/1784. § 1069 (4) ZPO -> [[Zentralstelle des Bundes]] \\ Legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist. § 1069 (5) ZPO -> [[Übertragung von Verordnungsermächtigungen]] \\ Erlaubt die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen an oberste Landesbehörden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784|Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784]] \\ Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784.