====== Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung ====== § 1074 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen. § 1074 (1) ZPO -> [[Zuständiges Amtsgericht für Beweisaufnahmen]] \\ Bestimmt das zuständige Amtsgericht für Beweisaufnahmen in Deutschland gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783. § 1074 (2) ZPO -> [[Zuweisung der Aufgaben des ersuchten Gerichts]] \\ Erlaubt den Landesregierungen, die Aufgaben des ersuchten Gerichts durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für mehrere Bezirke zuzuweisen. § 1074 (3) ZPO -> [[Bestimmung der Zentralstelle und zuständigen Stellen]] \\ Regelt die Bestimmung der deutschen Zentralstelle und der zuständigen Stellen für unmittelbare Beweisaufnahmen. § 1074 (4) ZPO -> [[Zentralstelle des Bundes]] \\ Legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist und die Länder bei Bedarf unterstützt. § 1074 (5) ZPO -> [[Übertragung der Verordnungsermächtigung]] \\ Erlaubt den Landesregierungen, die Befugnis zur Erlassung von Rechtsverordnungen an eine oberste Landesbehörde zu übertragen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 4 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 4: Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen|Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen]] \\ Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren für die internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen, einschließlich der Beweisaufnahme und der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten.