====== Zuständigkeiten für Zustellungen im Ausland ====== § 1069 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt die deutschen Übermittlungsstellen für Zustellungen im Ausland gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784. **§ 1069 (1) ZPO** Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig: 1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und 2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen. ===== siehe auch ===== § 1069 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen]] \\ Legt die Zuständigkeiten für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784 fest und ermächtigt zu entsprechenden Verordnungen.