====== Zuständigkeit nach Mitgliedstaaten ====== Artikel 71b (1) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ([[Brüssel-Ia-Verordnung]]) legt fest, dass ein gemeinsames Gericht zuständig ist, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, nach Maßgabe der Verordnung zuständig wären. **Artikel 71b (1)** Ein gemeinsames Gericht ist zuständig, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, nach Maßgabe dieser Verordnung in einem unter die betreffende Übereinkunft fallenden Rechtsgebiet zuständig wären. Artikel 71b.1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fügt hinzu, dass ein gemeinsames Gericht zuständig ist, wenn nach dieser Verordnung die Gerichte eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Instruments ist, das das gemeinsame Gericht errichtet, in einer Angelegenheit, die durch dieses Instrument geregelt wird, zuständig wären.((EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 24. August 2023 – UPC_CFI_1/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 71b -> [[Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte]] \\ Regelt die Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte, die von mehreren Mitgliedstaaten errichtet wurden.