====== Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung ====== § 689 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren. § 689 (1) ZPO -> [[Durchführung des Mahnverfahrens durch Amtsgerichte]] \\ Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig, und Eingänge sollen spätestens am folgenden Arbeitstag erledigt werden. Die Akten können elektronisch geführt werden. § 689 (2) ZPO -> [[Ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte, insbesondere das Amtsgericht Wedding in Berlin, wenn der Antragsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. § 689 (3) ZPO -> [[Ermächtigung der Landesregierungen zur Zuweisung von Mahnverfahren]] \\ Ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, um eine schnellere und rationellere Erledigung zu ermöglichen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 7: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen bietet und die Zuständigkeit sowie die maschinelle Bearbeitung durch die Amtsgerichte umfasst.