====== Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte ====== Artikel 71b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ([[Brüssel-Ia-Verordnung]]) regelt die Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte, die von mehreren Mitgliedstaaten errichtet wurden, insbesondere im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Behandlung von einstweiligen Maßnahmen. Artikel 71b (1) -> [[Zuständigkeit nach Mitgliedstaaten]] \\ Bestimmt die Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts basierend auf der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten, die an der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts beteiligt sind. Artikel 71b (2) -> [[Anwendung von Kapitel II bei fehlendem Wohnsitz]] \\ Erklärt die Anwendung von Kapitel II der Verordnung, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und keine andere Zuständigkeit besteht. Artikel 71b (3) -> [[Zuständigkeit bei Schäden durch Patentverletzungen]] \\ Ermöglicht einem gemeinsamen Gericht, seine Zuständigkeit auf Schäden auszuweiten, die durch Patentverletzungen innerhalb und außerhalb der Union entstanden sind, unter bestimmten Bedingungen. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Kapitel VII -> [[Brüssel-Ia-Verordnung#TITEL VI: ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN|Übergangsvorschriften]] \\