====== Zuständigkeit für Wiedereinsetzung ====== § 237 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, welches Gericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet. **§ 237 ZPO** Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zuständigkeit der Gerichte.