====== Zuständigkeit für die Widerspruchsklage ====== § 879 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit für die Erhebung von Widerspruchsklagen und die Rolle der Verteilungsgerichte und Landgerichte. § 879 (1) ZPO -> [[Klageerhebung bei Verteilungs- und Landgerichten]] \\ Bestimmt, dass die Klage bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, bei dem Landgericht zu erheben ist. § 879 (2) ZPO -> [[Zuständigkeit des Landgerichts bei Widersprüchen]] \\ Regelt, dass das Landgericht für sämtliche Klagen zuständig ist, wenn seine Zuständigkeit bei einer Klage begründet ist, es sei denn, die Gläubiger vereinbaren eine Entscheidung durch das Verteilungsgericht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Widerspruchsverfahren|Widerspruchsverfahren]] \\ Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren bei Widerspruchsklagen, insbesondere die Rolle der Verteilungsgerichte und Landgerichte sowie die Möglichkeit der Vereinbarung unter Gläubigern.