====== Zuständigkeit für die Ausstellung der Bestätigung ====== § 1106 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, für die Ausstellung der Bestätigung zuständig ist. **§ 1106 (1) ZPO** Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. ===== siehe auch ===== § 1106 ZPO -> [[Bestätigung inländischer Titel]] \\ Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung inländischer Titel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.