====== zustaendigkeit fuer den erlass einer einstweiligen verfuegungen ====== **§ 937 (1) ZPO** Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich über die Hauptsache. Bei Verletzungsverfahren gilt daher der fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO. ===== siehe auch ===== * [[Einstweilige Verfügung]]