====== Zuständigkeit für außergerichtliche Schriftstücke ====== § 183 (6) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ins Ausland. **§ 183 (6) ZPO** Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person. ===== siehe auch ===== § 183 ZPO -> [[Zustellung im Ausland]] \\ Regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.