====== Zuständigkeit durch Vereinbarung des Erfüllungsorts ====== § 29 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erläutert, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort die Zuständigkeit nur begründet, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. **§ 29 (2) ZPO** Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. ===== siehe auch ===== § 29 ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts]] \\ Regelt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis.