====== Zuständigkeit durch Vereinbarung bei Kaufleuten und juristischen Personen ====== § 38 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass ein an sich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung der Parteien zuständig wird, wenn die Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind. **§ 38 (1) ZPO** Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. ===== siehe auch ===== § 38 ZPO -> [[Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein an sich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung der Parteien zuständig werden kann.