====== Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ====== § 828 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. § 828 (1) ZPO -> [[Gerichtliche Handlungen durch das Vollstreckungsgericht]] \\ Bestimmt, dass die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte betreffen, durch das Vollstreckungsgericht erfolgen. § 828 (2) ZPO -> [[Zuständiges Vollstreckungsgericht bei allgemeinem Gerichtsstand]] \\ Legt fest, dass das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Vollstreckungsgericht zuständig ist, und in anderen Fällen das Amtsgericht, bei dem nach § 23 Klage erhoben werden kann. § 828 (3) ZPO -> [[Abgabe an zuständiges Gericht bei Unzuständigkeit]] \\ Regelt, dass ein nicht zuständiges Gericht die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abgibt, wobei die Abgabe nicht bindend ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte|Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte]] \\ Regelt die gerichtlichen Verfahren und Zuständigkeiten bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts.