====== Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts ====== § 19b (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass für Klagen im Zusammenhang mit Restrukturierungssachen ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat. **§ 19b (1) ZPO** Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat. ===== siehe auch ===== § 19b ZPO -> [[Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen, und ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung dieser Klagen.