====== Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Vollstreckbarerklärung ====== § 796b (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre, auch für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist. **§ 796b (1) ZPO** Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. ===== siehe auch ===== § 796b ZPO -> [[Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht.