====== Zuständigkeit des Landgerichts für Vollstreckungsurteile ====== § 722 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, welches Landgericht für die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils zuständig ist. **§ 722 (2) ZPO** Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. ===== siehe auch ===== § 722 ZPO -> [[Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung.